Skip to main content
Bauen & Immobilien

Die Fragestellung, ob die anerkannten Regeln der Technik eingehalten sind, stellt im selbständigen Beweisverfahren keinen Ausforschungsbeweis dar!

Insbesondere im selbständigen Beweisverfahren ist umstritten, welche Fragestellungen möglicherweise auf einen Ausforschungsbeweis – welcher unzulässig wäre – hinauslaufen. Das Oberlandesgericht Karlsruhe gibt mit einer Entscheidung vom Januar 2017 zu dieser Problematik eine Antwort.

Nach Auffassung des Gerichts ist im selbständigen Beweisverfahren regelmäßig nicht zu prüfen, ob und inwieweit die gestellten Fragen im Hauptsacheverfahren relevant sein werden. Dem folgend ist daher die allgemein formulierte Fragestellung, ob und inwieweit die tatsächliche vom Sachverständigen vorgefundene Art der Ausführung den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht und ob die für diese Leistung einschlägigen DIN-Vorschriften eingehalten worden sind, zulässig. Denn eine derartige Fragestellung zielt letztendlich darauf ab, den feststellbaren Zustand einer Sache auch auf die fachgerechte Ausführung hin zu bewerten und eine fachmännische Einordnung vorzunehmen.

PRAXISHINWEIS

Die Einleitung eines selbstständigen Beweisverfahrens hat unter anderem den Zweck, die Verjährung für Mängelansprüche zu unterbrechen. Darüber hinaus soll geklärt werden, worauf die Mangelerscheinungen beruhen und wer diese in technischer Hinsicht zu vertreten hat. Dies auch dann, wenn möglicherweise das letztendlich vertraglich geschuldete Bausoll erst im Hauptsacheverfahren abschließend ermittelt wird.

Die angeführte Entscheidung ist daher für die Praxis von nicht zu unterschätzender Bedeutung. Die Zulässigkeit der entsprechenden Fragestellung ermöglicht bereits im Beweisverfahren eine weitergehende Abklärung der technischen Problematik nebst (technischer) Bewertung und verhindert, dass der Antragsgegner selbige unter Verweis auf einen an sich unzulässigen Ausforschungsbeweisantrag torpediert. Man sollte sich – soweit geboten – nicht scheuen, eine derartige Fragestellung mit dem Antrag einzubringen.

Rechtsanwalt Mirko Zebisch
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht