In unserer täglichen Praxis stellen wir jüngst immer wieder fest, dass sowohl auf Auftraggeber- als auch auf Bieterseite Unsicherheit darüber besteht, wer das Angebot unterzeichnen muss, wenn die „rechtsverbindliche Unterschrift“ gefordert wird. Auftraggeber schließen Angebote aus, die nicht von den gesetzlichen Vertretern unterzeichnet sind. Bieter wiederum haben Bedenken, einen mit rechtsgeschäftlicher Vertretungsmacht ausgestatteten Vertreter unterzeichnen zu lassen. Zu Recht?
Gerichte haben früher tatsächlich die Auffassung vertreten, die Vertretungsbefugnis müsse bspw. aus dem Handelsregister erkennbar sein (OLG München, Urteil vom 05.07.2010 – 21 U 5466/09). Diese Auffassung hat der Bundesgerichtshof eine deutliche Absage erteilt. Wird die „rechtsverbindliche Unterschrift“ verlangt, kommt es nur darauf an, dass der Unterzeichnende bei Angebotsabgabe über die erforderliche Vertretungsmacht verfügt. Dies kann selbstverständlich auch eine rechtsgeschäftlich erteilte Vollmacht sein (BGH, Urteil vom 20.11.2012 – X ZR 108/10).
PRAXISHINWEIS
Bieter müssen trotzdem darauf achten, ob in den Ausschreibungsunterlagen ausdrücklich verlangt wird, eine etwa erteilte Vollmacht mit Angebotsabgabe vorzulegen. Dem ist dann grundsätzlich auch nachzukommen.